(19)
Die Kommission sollte für die Entwicklung, den Betrieb
und die Pflege der OS-Plattform zuständig sein und die
für den Betrieb der Plattform notwendige technische Aus
stattung bereitstellen. Die OS-Plattform sollte eine elek
tronische Übersetzungsfunktion bieten, die es den Par
teien und der AS-Stelle ermöglicht, gegebenenfalls Infor
mationen, die über die OS-Plattform ausgetauscht werden
und die für die Beilegung der Streitigkeit erforderlich
sind, übersetzen zu lassen. Durch diese Funktion sollten
— erforderlichenfalls mit menschlicher Unterstützung —
alle notwendigen Übersetzungen erledigt werden können.
Die Kommission sollte die Beschwerdeführer über die
OS-Plattform ferner von der Möglichkeit unterrichten,
dass sie um Unterstützung durch die OS-Kontaktstellen
ersuchen können.
(20)
Die OS-Plattform sollte den sicheren Datenaustausch mit
den AS-Stellen ermöglichen und die zugrunde liegenden
Prinzipien des Europäischen Interoperabilitätsrahmens
achten, der gemäß dem Beschluss 2004/387/EG des Eu
ropäischen Parlaments und des Rates vom 21. April
2004 über die interoperable Erbringung europaweiter
elektronischer Behördendienste (eGovernment-Dienste)
für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger
(IDABC) (
1
) verabschiedet wurde.
(21)
Die OS-Plattform sollte insbesondere über das gemäß
Anhang II des Beschlusses 2004/387/EG eingerichtete
Portal „Ihr Europa“ zugänglich sein, das Zugang zu eu
ropaweiten, mehrsprachigen und interaktiven Online-In
formationsdiensten für Unternehmen und Bürger in der
Union bietet. Die OS-Plattform sollte auf dem Portal „Ihr
Europa“ an herausragender Stelle platziert werden.
(22)
Eine OS-Plattform auf Unionsebene sollte auf den exis
tierenden AS-Stellen der Mitgliedstaaten aufbauen und die
Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten achten. Wird eine
Beschwerde über die OS-Plattform an eine AS-Stelle wei
tergeleitet, sollten daher auch hinsichtlich der Kosten die
dieser Stelle eigenen Verfahrensregeln gelten. In dieser
Verordnung werden jedoch einige gemeinsame Regeln
festgelegt, die für diese Verfahren gelten und deren Effek
tivität gewährleisten sollen. Dazu sollten Regeln gehören,
die sicherstellen, dass für eine solche Streitbeilegung die
Anwesenheit der Parteien oder ihrer Vertreter bei der AS-
Stelle nicht notwendig ist, es sei denn, die Verfahrens
regeln der AS-Stelle sehen diese Möglichkeit vor und die
Parteien stimmen zu.
(23)
Indem dafür Sorge getragen wird, dass alle in einer Liste
gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2013/11/EU
geführten AS-Stellen auf der OS-Plattform registriert sind,
sollte eine vollständige Abdeckung bei der außergericht
lichen Online-Beilegung von Streitigkeiten, die aus On
line-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen
erwachsen, ermöglicht werden.
(24)
Durch diese Verordnung sollte keine der in der Union
existierenden Online-Streitbeilegungsstellen an ihrer Ar
beit gehindert werden; dies gilt auch für OS-Mechanis
men. Auch sollte diese Verordnung nicht dazu führen,
dass Streitbeilegungsstellen oder -mechanismen Online-
Streitigkeiten, die direkt bei ihnen eingereicht wurden,
nicht bearbeiten.
(25)
OS-Kontaktstellen, in denen mindestens zwei OS-Berater
tätig sind, sollten in allen Mitgliedstaaten benannt wer
den. Die OS-Kontaktstellen sollten die Parteien einer
Streitigkeit, die über die OS-Plattform eingereicht wurde,
unterstützen, ohne jedoch verpflichtet zu sein, mit dieser
Streitigkeit verbundene Unterlagen zu übersetzen. Die
Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, ihre Zen
tren des Europäischen Netzes der Verbraucherzentren mit
der Betreuung der OS-Kontaktstellen zu beauftragen. Die
Mitgliedstaaten sollten diese Möglichkeit nutzen, damit
die OS-Kontaktstellen sich uneingeschränkt auf die Erfah
rung der Zentren des Europäischen Netzes der Verbrau
cherzentren stützen können, um die Beilegung von Strei
tigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern zu
erleichtern. Die Kommission sollte ein Netz von OS-Kon
taktstellen einrichten, um ihre Zusammenarbeit und ihre
Tätigkeit zu erleichtern, und sie sollte — in Zusammen
arbeit mit den Mitgliedstaaten — geeignete Schulungen
für die OS-Kontaktstellen anbieten.
(26)
Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und das
Recht auf ein unparteiisches Gericht gehören zu den in
Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union niedergelegten Grundrechten. OS ist nicht dazu
bestimmt, gerichtliche Verfahren zu ersetzen und kann
nicht dementsprechend gestaltet sein; außerdem sollte sie
Verbrauchern oder Unternehmern nicht das Recht neh
men, die Durchsetzung ihrer Rechte vor Gericht zu su
chen. Diese Verordnung sollte daher die Parteien in kei
ner Weise daran hindern, ihr Recht auf Zugang zum
Gerichtssystem wahrzunehmen.
(27)
Die Verarbeitung von Daten im Rahmen dieser Verord
nung sollte strengen Sicherheitsgarantien unterliegen und
den datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie
95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum
freien Datenverkehr (
2
) sowie der Verordnung (EG)
Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Per
sonen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft
und zum freien Datenverkehr (
3
) genügen. Diese Bestim
mungen sollten für die gemäß dieser Verordnung durch
geführte Verarbeitung personenbezogener Daten durch
die verschiedenen Akteure der OS-Plattform gelten, un
abhängig davon, ob sie alleine oder zusammen mit an
deren solcher Akteure der Plattform tätig werden.
(28)
Die Betroffenen sollten durch einen umfassenden Daten
schutzhinweis gemäß den Artikeln 11 und 12 der Ver
ordnung (EG) Nr. 45/2001 und den gemäß den Artikeln
10 und 11 der Richtlinie 95/46/EG erlassenen nationalen
Rechtsvorschriften über die Verarbeitung ihrer personen
bezogenen Daten im Rahmen der OS-Plattform unter
richtet werden und dieser zustimmen sowie über ihre
diesbezüglichen Rechte unterrichtet werden; dieser Daten
schutzhinweis wird von der Kommission öffentlich zu
gänglich gemacht und legt in klarer und verständlicher
Sprache dar, welche Verarbeitungsschritte von den ver
schiedenen Akteuren der Plattform vorgenommen wer
den.
DE
18.6.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 165/3
(
1
) ABl. L 144 vom 30.4.2004, S. 62.
(
2
) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
(
3
) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.