ODR Verordnung

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Gesetzesänderungen.
Bereits am 09.01.2016 tritt die Verordnung mit der (EU) Nr. 524/2013, zur
„Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten“ in Kraft.

Diese sogenannte ODR-Verordnung (Online Dispute Resolution) hat das Ziel,
eine unabhängige, unparteiische, transparente, effektive, schnelle und
faire außergerichtliche Möglichkeit zur Beilegung von Streitigkeiten zu
schaffen. Diese Streitigkeiten können sich aus dem grenzüberschreitenden
Online-Verkauf von Waren oder der Bereitstellung von Dienstleistungen
innerhalb der gesamten EU ergeben.

Das Ziel dieser Verordnung soll durch die Einrichtung einer Online-
Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) auf EU-Ebene und die Regelung der
Zusammenarbeit mit den nationalen Stellen für die alternative
Streitbeilegung erreicht werden.

Sie als Händler sind daher ab 9. Januar verpflichtet, Ihre Kunden auf die
Existenz dieser Plattform zur Online-Streitbeilegung hinzuweisen.
Informationen dazu finden Sie in Artikel 14 Absatz 1 der ODR-VO, den Sie
unter folgendem Link als PDF herunterladen können:

 


Außerdem ist folgender Link zur OS-Plattform für Verbraucher leicht
zugänglich auf der Webseite des Shops zu platzieren:

 

Liebe Kunden,
falls Sie zu dieser Verordnung mehr Informationen wünschen oder der nachfolgende Text bedingt durch technische Probleme beispielsweise Handy oder schwache Internetleitung , nicht optimal angezeigt wird, klicken Sie bitte die beiden Links an.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Schutzengelein Team
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(19)
Die Kommission sollte für die Entwicklung, den Betrieb
und die Pflege der OS-Plattform zuständig sein und die
für den Betrieb der Plattform notwendige technische Aus
stattung bereitstellen. Die OS-Plattform sollte eine elek
tronische Übersetzungsfunktion bieten, die es den Par
teien und der AS-Stelle ermöglicht, gegebenenfalls Infor
mationen, die über die OS-Plattform ausgetauscht werden
und die für die Beilegung der Streitigkeit erforderlich
sind, übersetzen zu lassen. Durch diese Funktion sollten
— erforderlichenfalls mit menschlicher Unterstützung —
alle notwendigen Übersetzungen erledigt werden können.
Die Kommission sollte die Beschwerdeführer über die
OS-Plattform ferner von der Möglichkeit unterrichten,
dass sie um Unterstützung durch die OS-Kontaktstellen
ersuchen können.
(20)
Die OS-Plattform sollte den sicheren Datenaustausch mit
den AS-Stellen ermöglichen und die zugrunde liegenden
Prinzipien des Europäischen Interoperabilitätsrahmens
achten, der gemäß dem Beschluss 2004/387/EG des Eu
ropäischen Parlaments und des Rates vom 21. April
2004 über die interoperable Erbringung europaweiter
elektronischer Behördendienste (eGovernment-Dienste)
für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger
(IDABC) (
1
) verabschiedet wurde.
(21)
Die OS-Plattform sollte insbesondere über das gemäß
Anhang II des Beschlusses 2004/387/EG eingerichtete
Portal „Ihr Europa“ zugänglich sein, das Zugang zu eu
ropaweiten, mehrsprachigen und interaktiven Online-In
formationsdiensten für Unternehmen und Bürger in der
Union bietet. Die OS-Plattform sollte auf dem Portal „Ihr
Europa“ an herausragender Stelle platziert werden.
(22)
Eine OS-Plattform auf Unionsebene sollte auf den exis
tierenden AS-Stellen der Mitgliedstaaten aufbauen und die
Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten achten. Wird eine
Beschwerde über die OS-Plattform an eine AS-Stelle wei
tergeleitet, sollten daher auch hinsichtlich der Kosten die
dieser Stelle eigenen Verfahrensregeln gelten. In dieser
Verordnung werden jedoch einige gemeinsame Regeln
festgelegt, die für diese Verfahren gelten und deren Effek
tivität gewährleisten sollen. Dazu sollten Regeln gehören,
die sicherstellen, dass für eine solche Streitbeilegung die
Anwesenheit der Parteien oder ihrer Vertreter bei der AS-
Stelle nicht notwendig ist, es sei denn, die Verfahrens
regeln der AS-Stelle sehen diese Möglichkeit vor und die
Parteien stimmen zu.
(23)
Indem dafür Sorge getragen wird, dass alle in einer Liste
gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2013/11/EU
geführten AS-Stellen auf der OS-Plattform registriert sind,
sollte eine vollständige Abdeckung bei der außergericht
lichen Online-Beilegung von Streitigkeiten, die aus On
line-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen
erwachsen, ermöglicht werden.
(24)
Durch diese Verordnung sollte keine der in der Union
existierenden Online-Streitbeilegungsstellen an ihrer Ar
beit gehindert werden; dies gilt auch für OS-Mechanis
men. Auch sollte diese Verordnung nicht dazu führen,
dass Streitbeilegungsstellen oder -mechanismen Online-
Streitigkeiten, die direkt bei ihnen eingereicht wurden,
nicht bearbeiten.
(25)
OS-Kontaktstellen, in denen mindestens zwei OS-Berater
tätig sind, sollten in allen Mitgliedstaaten benannt wer
den. Die OS-Kontaktstellen sollten die Parteien einer
Streitigkeit, die über die OS-Plattform eingereicht wurde,
unterstützen, ohne jedoch verpflichtet zu sein, mit dieser
Streitigkeit verbundene Unterlagen zu übersetzen. Die
Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, ihre Zen
tren des Europäischen Netzes der Verbraucherzentren mit
der Betreuung der OS-Kontaktstellen zu beauftragen. Die
Mitgliedstaaten sollten diese Möglichkeit nutzen, damit
die OS-Kontaktstellen sich uneingeschränkt auf die Erfah
rung der Zentren des Europäischen Netzes der Verbrau
cherzentren stützen können, um die Beilegung von Strei
tigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern zu
erleichtern. Die Kommission sollte ein Netz von OS-Kon
taktstellen einrichten, um ihre Zusammenarbeit und ihre
Tätigkeit zu erleichtern, und sie sollte — in Zusammen
arbeit mit den Mitgliedstaaten — geeignete Schulungen
für die OS-Kontaktstellen anbieten.
(26)
Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und das
Recht auf ein unparteiisches Gericht gehören zu den in
Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union niedergelegten Grundrechten. OS ist nicht dazu
bestimmt, gerichtliche Verfahren zu ersetzen und kann
nicht dementsprechend gestaltet sein; außerdem sollte sie
Verbrauchern oder Unternehmern nicht das Recht neh
men, die Durchsetzung ihrer Rechte vor Gericht zu su
chen. Diese Verordnung sollte daher die Parteien in kei
ner Weise daran hindern, ihr Recht auf Zugang zum
Gerichtssystem wahrzunehmen.
(27)
Die Verarbeitung von Daten im Rahmen dieser Verord
nung sollte strengen Sicherheitsgarantien unterliegen und
den datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie
95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum
freien Datenverkehr (
2
) sowie der Verordnung (EG)
Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Per
sonen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft
und zum freien Datenverkehr (
3
) genügen. Diese Bestim
mungen sollten für die gemäß dieser Verordnung durch
geführte Verarbeitung personenbezogener Daten durch
die verschiedenen Akteure der OS-Plattform gelten, un
abhängig davon, ob sie alleine oder zusammen mit an
deren solcher Akteure der Plattform tätig werden.
(28)
Die Betroffenen sollten durch einen umfassenden Daten
schutzhinweis gemäß den Artikeln 11 und 12 der Ver
ordnung (EG) Nr. 45/2001 und den gemäß den Artikeln
10 und 11 der Richtlinie 95/46/EG erlassenen nationalen
Rechtsvorschriften über die Verarbeitung ihrer personen
bezogenen Daten im Rahmen der OS-Plattform unter
richtet werden und dieser zustimmen sowie über ihre
diesbezüglichen Rechte unterrichtet werden; dieser Daten
schutzhinweis wird von der Kommission öffentlich zu
gänglich gemacht und legt in klarer und verständlicher
Sprache dar, welche Verarbeitungsschritte von den ver
schiedenen Akteuren der Plattform vorgenommen wer
den.
DE
18.6.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 165/3
(
1
) ABl. L 144 vom 30.4.2004, S. 62.
(
2
) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
(
3
) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
 
 
 
 
Artikel 7
Netz der Kontaktstellen für die OS
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine OS-Kontaktstelle und
teilt der Kommission deren Bezeichnung und Kontaktangaben
mit. Die Mitgliedstaaten können die Zuständigkeit für die OS-
Kontaktstellen ihren Zentren des Europäischen Netzes der Ver
braucherzentren, Verbraucherverbänden oder jeder anderen Ein
richtung übertragen. In jeder OS-Kontaktstelle sind mindestens
zwei Online-Streitbeilegungsberater tätig.
(2) Die OS-Kontaktstellen unterstützen die Beilegung der
Streitigkeiten im Zusammenhang mit Beschwerden, die über
die OS-Plattform eingereicht werden, indem sie
a) auf Verlangen die Kommunikation zwischen den Parteien
und der zuständigen AS-Stelle erleichtern, wozu insbeson
dere Folgendes gehören kann:
i) Hilfe bei der Einreichung der Beschwerde und gegebenen
falls der einschlägigen Unterlagen;
ii) Versorgung der Parteien und AS-Stellen mit allgemeinen
Informationen über die Rechte der Verbraucher in Bezug
auf die Kauf- und Dienstleistungsverträge, die in dem
Mitgliedstaat der OS-Kontaktstelle, bei der der betreffende
OS-Berater tätig ist, gelten;
iii) Bereitstellung von Informationen zur Funktionsweise der
OS-Plattform;
iv) Erläuterungen für die Parteien zu den von den ermittelten
AS-Stellen angewandten Verfahrensregeln;
v) Information des Beschwerdeführers über andere Möglich
keiten des Rechtschutzes, wenn eine Streitbeilegung über
die OS-Plattform nicht möglich ist;
b) alle zwei Jahre Übermittlung eines auf Grundlage der in Aus
übung ihrer Aufgaben erworbenen praktischen Erfahrungen
erstellten Tätigkeitsberichts an die Kommission und die Mit
gliedstaaten;
(3) Die OS-Kontaktstelle ist nicht verpflichtet, die in Absatz 2
aufgeführten Aufgaben auszuführen, wenn die Parteien ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im selben Mitgliedstaat haben.
(4) Unbeschadet des Absatzes 3 können die Mitgliedstaaten
in Anbetracht der nationalen Gegebenheiten beschließen, dass
die OS-Kontaktstelle auch dann eine oder mehrere der in Absatz
2 aufgeführten Aufgaben ausführt, wenn die Parteien ihren ge
wöhnlichen Aufenthalt im selben Mitgliedstaat haben.
(5) Die Kommission richtet ein Netz von Kontaktstellen (im
Folgenden „OS-Kontaktstellennetz“) ein, das eine Zusammen
arbeit der Kontaktstellen ermöglicht und zur Erfüllung der in
Absatz 2 aufgeführten Aufgaben beiträgt.
(6) Mindestens zweimal im Jahr beruft die Kommission eine
Versammlung der Mitglieder des OS-Kontaktstellennetzes ein,
um einen Austausch bewährter Verfahren und eine Erörterung
wiederkehrender Probleme beim Betrieb der OS-Plattform zu
ermöglichen.
(7) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechts
akten Regeln in Bezug auf die Modalitäten der Zusammenarbeit
der OS-Kontaktstellen untereinander fest. Die Annahme dieser
Durchführungsrechtsakte erfolgt gemäß dem Prüfverfahren nach
Artikel 16 Absatz 3.
Artikel 8
Einreichen einer Beschwerde
(1) Um eine Beschwerde auf der OS-Plattform einzureichen,
füllt der Beschwerdeführer das elektronische Beschwerdeformu
lar aus. Das Beschwerdeformular ist benutzerfreundlich und
über die OS-Plattform leicht zugänglich.
(2) Die Angaben des Beschwerdeführers müssen zur Ermitt
lung der zuständigen AS-Stelle ausreichen. Diese Angaben sind
im Anhang dieser Verordnung aufgelistet. Der Beschwerdeführer
kann Dokumente beifügen, die seine Beschwerde unterstützen.
(3) Um den Kriterien Rechnung zu tragen, nach denen AS-
Stellen, die gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie
2013/11/EU in einer Liste geführt sind und die für die Bearbei
tung der von dieser Verordnung erfassten Streitigkeiten zustän
dig sind, ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich definieren, wird
die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Arti
kel 17 dieser Verordnung zu erlassen, um die im Anhang dieser
Verordnung aufgeführten Informationen anzupassen.
(4) Die Kommission legt die Regeln bezüglich der Einzelhei
ten des elektronischen Beschwerdeformulars mittels Durchfüh
rungsrechtsakten fest. Die Annahme dieser Durchführungs
rechtsakte erfolgt gemäß dem Beratungsverfahren nach Arti
kel 16 Absatz 2.
(5) Über das elektronische Beschwerdeformular und seine
Anlagen werden nur Daten verarbeitet, die richtig und zweck
dienlich sind und nicht über den Zweck hinausgehen, für den
sie erhoben werden.
Artikel 9
Bearbeitung und Übermittlung einer Beschwerde
(1) Eine über die OS-Plattform eingereichte Beschwerde wird
bearbeitet, wenn alle notwendigen Felder des Beschwerdeformu
lars vollständig ausgefüllt wurden.
DE
18.6.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 165/7
 
(2) Wurde das Beschwerdeformular nicht vollständig aus
gefüllt, so wird dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine
Beschwerde erst dann weiterbearbeitet werden kann, wenn er
die fehlenden Informationen nachgereicht hat.
(3) Nach Eingang eines vollständig ausgefüllten Beschwerde
formulars übermittelt die OS-Plattform in leicht zugänglicher
Weise und unverzüglich dem Beschwerdegegner in der von
ihm gewählten Amtssprache der Organe der Union die Be
schwerde sowie Folgendes:
a) die Information, dass sich die Parteien auf eine zuständige
AS-Stelle einigen müssen, damit die Beschwerde an diese
weitergeleitet werden kann, und dass die Beschwerde nicht
weiter bearbeitet wird, falls sich die Parteien nicht einigen
oder keine zuständige AS-Stelle ermittelt werden kann;
b) Informationen über die AS-Stelle oder AS-Stellen, die für die
Beschwerde zuständig ist oder sind, falls AS-Stellen im elek
tronischen Beschwerdeformular angegeben sind oder von der
OS-Plattform auf Grundlage der darin enthaltenen Informa
tionen ermittelt wurden;
c) falls es sich beim Beschwerdegegner um einen Unternehmer
handelt, eine Aufforderung, innerhalb von zehn Kalender
tagen anzugeben,
— ob der Unternehmer sich verpflichtet hat oder verpflich
tet ist, eine bestimmte AS-Stelle für die Beilegung von
Streitigkeiten mit Verbrauchern zu nutzen, und
— ob der Unternehmer bereit ist, eine AS-Stelle aus den
unter Buchstabe b aufgeführten AS-Stellen zu nutzen,
es sei denn, er ist verpflichtet, eine bestimmte AS-Stelle
nutzen;
d) falls es sich bei dem Beschwerdegegner um einen Verbrau
cher handelt und der Unternehmer verpflichtet ist, eine be
stimmte AS-Stelle zu nutzen, eine Aufforderung, sich inner
halb von zehn Kalendertagen mit dieser AS-Stelle einverstan
den zu erklären, oder falls der Unternehmer nicht verpflich
tet ist, eine bestimmte AS-Stelle zu nutzen, eine Aufforde
rung, eine oder mehrere AS-Stellen aus den unter Buchstabe
b aufgeführten auszuwählen;
e) Name und Kontaktangaben der OS-Kontaktstelle in dem Mit
gliedstaat, in dem der Beschwerdegegner seine Niederlassung
oder seinen Wohnsitz hat, sowie eine kurze Beschreibung
der in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a genannten Aufgaben.
(4) Nach Eingang der in Absatz 3 Buchstabe c oder d ge
nannten Informationen des Beschwerdegegners teilt die OS-
Plattform dem Beschwerdeführer in der von ihm gewählten
Amtssprache der Organe der Union leicht verständlich und un
verzüglich Folgendes mit:
a) die in Absatz 3 Buchstabe a genannten Informationen,
b) falls es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Verbraucher
handelt, Informationen über die AS-Stelle oder die AS-Stel
len, die der Unternehmer gemäß Absatz 3 Buchstabe c
angegeben hat, und eine Aufforderung, sich innerhalb von
zehn Kalendertagen mit einer AS-Stelle einverstanden zu
erklären;
c) falls es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Unterneh
mer handelt und der Unternehmer nicht verpflichtet ist, eine
bestimmte AS-Stelle zu nutzen, Informationen über die AS-
Stelle oder die AS-Stellen, die der Verbraucher gemäß Absatz
3 Buchstabe d angegeben hat, und eine Aufforderung, sich
innerhalb von zehn Kalendertagen mit einer AS-Stelle ein
verstanden zu erklären;
d) Name und Kontaktangaben der OS-Kontaktstelle in dem Mit
gliedstaat, in dem der Beschwerdeführer seine Niederlassung
oder seinen Wohnsitz hat, sowie eine kurze Beschreibung
der in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a genannten Aufgaben.
(5) Die in Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 4 Buchstaben b
und c genannten Informationen enthalten folgende Angaben zu
jeder AS-Stelle:
a) Name, Kontaktangaben und Website-Adresse der AS-Stelle;
b) die gegebenenfalls für das AS-Verfahren anfallenden Gebüh
ren;
c) Sprache oder Sprachen, in der/denen das AS-Verfahren
durchgeführt werden kann;
d) die durchschnittliche Dauer des AS-Verfahrens;
e) die Verbindlichkeit oder Unverbindlichkeit des Ergebnisses
des AS-Verfahrens;
f) die Gründe, aus denen die AS-Stelle die Bearbeitung einer
bestimmten Streitigkeit gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Richt
linie 2013/11/EU ablehnen kann.
(6) Die OS-Plattform leitet die Beschwerde automatisch und
unverzüglich an die AS-Stelle weiter, auf die sich die Parteien
gemäß den Absätzen 3 und 4 geeinigt haben.
(7) Die AS-Stelle, an die die Beschwerde weitergeleitet wurde,
teilt den Parteien unverzüglich mit, ob sie die Bearbeitung der
Streitigkeit nach Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 2013/11/EU
übernimmt oder ablehnt. Die AS-Stelle, die die Bearbeitung der
Streitigkeit übernommen hat, unterrichtet die Parteien zudem
über ihre Verfahrensregeln und gegebenenfalls über die Kosten
des betreffenden Streitbeilegungsverfahrens.
(8) Können sich die Parteien nicht innerhalb von 30 Kalen
dertagen nach Einreichung des Beschwerdeformulars auf eine
AS-Stelle einigen oder lehnt die AS-Stelle die Bearbeitung der
Streitigkeit ab, so wird die Beschwerde nicht weiter bearbeitet.
Der Beschwerdeführer wird darüber informiert, dass er sich an
einen OS-Berater wenden kann, um allgemeine Informationen
über andere Möglichkeiten des Rechtsschutzes zu erhalten.
DE
L 165/8 Amtsblatt der Europäischen Union 18.6.2013
 
Artikel 10
Beilegung der Streitigkeit
Eine AS-Stelle, die die Bearbeitung einer Streitigkeit gemäß Ar
tikel 9 dieser Verordnung übernommen hat,
a) schließt das AS-Verfahren innerhalb der in Artikel 8 Buch
stabe e der Richtlinie 2013/11/EU genannten Frist ab;
b) verlangt nicht die persönliche Anwesenheit der Parteien oder
ihrer Vertreter, es sei denn, ihre Verfahrensregeln sehen diese
Möglichkeit vor und die Parteien stimmen zu;
c) übermittelt unverzüglich folgende Angaben an die OS-Platt
form:
i) das Datum des Eingangs der Beschwerdeakte,
ii) den Streitgegenstand,
iii) das Datum des Abschlusses des AS-Verfahrens,
iv) das Ergebnis des AS-Verfahrens;
d) ist nicht verpflichtet, das AS-Verfahren über die OS-Plattform
durchzuführen.
Artikel 11
Datenbank
Die Kommission trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Ein
richtung und Pflege einer elektronischen Datenbank, in der die
gemäß Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 10 Buchstabe c verarbei
teten Daten gespeichert werden, wobei sie Artikel 13 Absatz 2
gebührend Rechnung trägt.
Artikel 12
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Zugang zu den erforderlichen Informationen im Zusam
menhang mit einer Streitigkeit, einschließlich personenbezoge
ner Daten, die in der in Artikel 11 genannten Datenbank ge
speichert sind, wird ausschließlich der AS-Stelle gewährt, an die
die Streitigkeit gemäß Artikel 9 weitergeleitet wurde, und zwar
zu den in Artikel 10 genannten Zwecken. Den OS-Kontaktstel
len wird ebenfalls soweit erforderlich Zugang zu diesen Infor
mationen gewährt, und zwar zu den in Artikel 7 Absätze 2 und
4 genannten Zwecken.
(2) Die Kommission hat zum Zweck der Überwachung der
Verwendung und der Funktionsweise der OS-Plattform sowie
der Erstellung der in Artikel 21 genannten Berichte Zugang
zu den gemäß Artikel 10 verarbeiteten Daten. Sie verarbeitet
die personenbezogenen Daten der Nutzer der OS-Plattform nur,
soweit dies für den Betrieb und die Pflege der OS-Plattform —
einschließlich der Überwachung der Nutzung der OS-Plattform
durch die AS-Stellen und die OS-Kontaktstellen — erforderlich
ist.
(3) Personenbezogene Daten im Zusammenhang mit einer
Streitigkeit werden in der in Absatz 1 dieses Artikels genannten
Datenbank nur so lange gespeichert, wie dies erforderlich ist,
um die Zwecke, zu denen sie erhoben wurden, zu erreichen und
um sicherzustellen, dass die betreffenden Personen Zugang zu
den Daten haben und ihre diesbezüglichen Rechte ausüben kön
nen; danach werden die Daten automatisch gelöscht, und zwar
spätestens sechs Monate nach Abschluss der Streitigkeit, dessen
Datum der OS-Plattform gemäß Artikel 10 Buchstabe c Ziffer iii
mitgeteilt wurde. Diese Speicherfrist gilt auch für personenbe
zogene Daten, die in den nationalen Akten der AS-Stelle oder
der OS-Kontaktstelle, die die Streitigkeit bearbeitet hat, erfasst
wurden, es sei denn, in den von der AS-Stelle angewendeten
Verfahrensregeln oder in besonderen nationalen Rechtsvorschrif
ten ist eine längere Speicherfrist vorgesehen.
(4) Jeder OS-Berater gilt hinsichtlich der eigenen Datenver
arbeitungstätigkeit im Rahmen dieser Verordnung als für die
Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne des Artikels 2 Buch
stabe d der Richtlinie 95/46/EG und stellt sicher, dass diese
Tätigkeit unter Beachtung der nationalen Rechtsvorschriften
stattfindet, die in dem Mitgliedstaat der OS-Kontaktstelle, bei
der der betreffende OS-Berater tätig ist, gemäß der Richtlinie
95/46/EG erlassen wurden.
(5) Jede AS-Stelle gilt hinsichtlich der eigenen Datenverarbei
tungstätigkeit im Rahmen dieser Verordnung als für die Ver
arbeitung Verantwortliche im Sinne des Artikels 2 Buchstabe
d der Richtlinie 95/46/EG und stellt sicher, dass diese Tätigkeit
unter Beachtung der nationalen Rechtsvorschriften stattfindet,
die in dem Mitgliedstaat, in dem sie eingerichtet ist, gemäß
der Richtlinie 95/46/EG erlassen wurden.
(6) Die Kommission gilt hinsichtlich ihrer Pflichten im Rah
men dieser Verordnung und der damit verbundenen Verarbei
tung personenbezogener Daten als für die Verarbeitung Verant
wortliche im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung
(EG) Nr. 45/2001.
Artikel 13
Vertraulichkeit und Sicherheit der Daten
(1) Die OS-Kontaktstellen unterliegen der beruflichen Ge
heimhaltungspflicht oder gleichwertigen Verpflichtungen zur
Vertraulichkeit gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden
Mitgliedstaats.
(2) Die Kommission trifft technische und organisatorische
Maßnahmen gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG)
Nr. 45/2001, die geeignet sind, die Sicherheit der im Rahmen
dieser Verordnung verarbeiteten Daten sicherzustellen, ein
schließlich einer geeigneten Überwachung des Datenzugangs,
eines Sicherheitsplans und der Behandlung von Sicherheitsvor
fällen.
Artikel 14
Information der Verbraucher
(1) In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-
Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und
in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ih
ren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss
für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union nieder
gelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-
Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail-
Adressen an.
DE
18.6.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 165/9
 
(2) In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-
Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen und
sich verpflichtet haben oder verpflichtet sind, eine oder mehrere
AS-Stellen für die Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern
zu nutzen, informieren die Verbraucher über die Existenz der
OS-Plattform und die Möglichkeit, diese für die Beilegung ihrer
Streitigkeiten zu nutzen. Sie stellen auf ihren Websites sowie,
falls das Angebot über E-Mail erfolgt, in dieser E-Mail einen Link
zu der OS-Plattform ein. Diese Informationen sind gegebenen
falls auch in die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Online-
Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge aufzunehmen.
(3) Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten unbeschadet des
Artikels 13 der Richtlinie 2013/11/EU und der in anderen
Rechtsakten der Union enthaltenen Bestimmungen über die In
formation der Verbraucher über außergerichtliche Rechtsbehelfs
verfahren, die zusätzlich zu diesem Artikel gelten.
(4) Die in Artikel 20 Absatz 5 der Richtlinie 2013/11/EU
genannte Liste der AS-Stellen und ihre aktualisierten Fassungen
werden auf der OS-Plattform veröffentlicht.
(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass AS-Stellen, die
Zentren des Europäischen Netzes der Verbraucherzentren, die
zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 der
Richtlinie 2013/11/EU und gegebenenfalls die gemäß Artikel 14
Absatz 2 der Richtlinie 2013/11/EU bezeichneten Einrichtungen
auf ihren Websites einen Link zu der OS-Plattform einstellen.
(6) Die Mitgliedstaaten empfehlen den einschlägigen Verbrau
cher- und Wirtschaftsverbänden, auf ihren Websites einen Link
zu der OS-Plattform einzustellen.
(7) Unternehmer, die verpflichtet sind, Informationen gemäß
den Absätzen 1 und 2 und den in Absatz 3 genannten Bestim
mungen zu veröffentlichen, veröffentlichen diese Informationen
möglichst gebündelt.
Artikel 15
Rolle der zuständigen Behörden
Die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats beurteilt,
ob die in diesem Mitgliedstaat eingerichteten AS-Stellen die in
dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen erfüllen.
KAPITEL III
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 16
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Ver
ordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Arti
kel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Arti
kel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(4) Wird die Stellungnahme des Ausschusses gemäß den Ab
sätzen 2 und 3 im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das
Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des
Ausschusses dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stel
lungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Aus
schussmitglieder dies verlangt.
Artikel 17
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der
Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingun
gen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß
Artikel 8 Absatz 3 wird der Kommission auf unbestimmte
Zeit ab dem 8. Juli 2013 übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 Absatz 3 kann
vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen
werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertra
gung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am
Tag nach seiner Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen
Union
oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt
wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits
in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht
berührt.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt er
lässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Par
lament und dem Rat.
(5) Ein gemäß Artikel 8 Absatz 3 erlassener delegierter
Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Par
lament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab
dem Tag der Übermittlung des Rechtsakts an das Europäische
Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn
sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat vor Ablauf
dieser Frist der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine
Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Par
laments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate ver
längert.
Artikel 18
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem
Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen
die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die vor
gesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und
abschreckend sein.
DE
L 165/10 Amtsblatt der Europäischen Union 18.6.2013
 
Artikel 19
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004
Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäi
schen Parlaments und des Rates (
1
) wird die folgende Nummer
angefügt:
„21. Verordnung (EG) Nr. 524/2013 des Europäischen Par
laments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die
Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten
(Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbrau
cherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1):
Artikel 14.“
Artikel 20
Änderung der Richtlinie 2009/22/EG
Die Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates (
2
) wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 Absätze 1 und 2 und in Artikel 6 Absatz 2
Buchstabe b werden die Worte „in Anhang I aufgeführten
Richtlinien“ durch die Worte „in Anhang I aufgeführten
Rechtsakte der Union“ ersetzt.
2. In der Überschrift des Anhangs I werden die Worte „LISTE
DER RICHTLINIEN“ durch die Worte „LISTE DER RECHTS
AKTE DER UNION“ ersetzt.
3. Im Anhang I wird die folgende Nummer angefügt:
„15. Verordnung (EG) Nr. 524/2013 des Europäischen Par
laments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die
Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten
(Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbrau
cherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1):
Artikel 14.“
Artikel 21
Berichte
(1) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament
und dem Rat jährlich und erstmals ein Jahr nach Inbetrieb
nahme der OS-Plattform über die Funktionsweise dieser Platt
form Bericht.
(2) Bis zum 9. Juli 2018 und alle drei Jahre danach legt die
Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen
Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, in dem sie
insbesondere auch auf die Benutzerfreundlichkeit des Beschwer
deformulars und die eventuell erforderliche Anpassung der im
Anhang aufgeführten Informationen eingeht. Diesem Bericht
sind gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung der Verordnung
beizufügen.
(3) Fallen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte
im selben Jahr an, so wird nur ein einziger gemeinsamer Bericht
vorgelegt.
Artikel 22
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer
Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Union
in Kraft.
(2) Diese Verordnung gilt ab dem 9. Januar 2016; aus
genommen sind die folgenden Bestimmungen:
— Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 7 Absätze 1 und 5, die ab
9. Juli 2015 gelten;
— Artikel 5 Absätze 1 und 7, Artikel 6, Artikel 7 Absatz 7,
Artikel 8 Absätze 3 und 4 und Artikel 11, 16 und 17, die
ab 8. Juli 2013 gelten.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitglied
staat.
Geschehen zu Straßburg am 21. Mai 2013.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
L. CREIGHTON
DE
18.6.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 165/11
(
1
) ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1.
(
2
) ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30.
 
ANHANG
Beim Einreichen einer Beschwerde anzugebende Informationen
1. Angabe, ob es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Verbraucher oder einen Unternehmer handelt;
2. Name, E-Mail-Adresse und Anschrift des Verbrauchers;
3. Name, E-Mail-Adresse und Website-Adresse sowie Anschrift des Unternehmers;
4. gegebenenfalls Name, E-Mail-Adresse und Anschrift des Vertreters des Beschwerdeführers;
5. Sprache(n) des Beschwerdeführers oder gegebenenfalls seines Vertreters;
6. Sprache des Beschwerdegegners, sofern bekannt;
7. die Art der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich die Beschwerde bezieht;
8. Angabe, ob das Angebot der Waren oder Dienstleistungen durch den Unternehmer und die Bestellung durch den
Verbraucher über eine Website oder auf anderem elektronischen Wege erfolgt sind;
9. Preis der erworbenen Ware oder Dienstleistung;
10. Datum, an dem der Verbraucher die Ware oder die Dienstleistung erworben hat;
11. Angabe, ob der Verbraucher direkt Kontakt mit dem Unternehmer aufgenommen hat;
12. Angabe, ob die Streitigkeit zur Zeit von einer AS-Stelle oder einem Gericht behandelt wird oder bereits von einer AS-
Stelle oder einem Gericht behandelt worden ist;
13. Art der Beschwerde;
14. Beschreibung der Beschwerde;
15. falls es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Verbraucher handelt, Angabe der AS-Stellen, zu deren Einschaltung
der Unternehmer gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2013/11/EU verpflichtet ist oder sich verpflichtet hat,
sofern bekannt;
16. falls es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Unternehmer handelt, Angabe der AS-Stellen, zu deren Einschaltung
der Unternehmer sich verpflichtet hat oder verpflichtet ist.
DE
L 165/12 Amtsblatt der Europäischen Union 18.6.2013
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(19)
Die Kommission sollte für die Entwicklung, den Betrieb
und die Pflege der OS-Plattform zuständig sein und die
für den Betrieb der Plattform notwendige technische Aus
stattung bereitstellen. Die OS-Plattform sollte eine elek
tronische Übersetzungsfunktion bieten, die es den Par
teien und der AS-Stelle ermöglicht, gegebenenfalls Infor
mationen, die über die OS-Plattform ausgetauscht werden
und die für die Beilegung der Streitigkeit erforderlich
sind, übersetzen zu lassen. Durch diese Funktion sollten
— erforderlichenfalls mit menschlicher Unterstützung —
alle notwendigen Übersetzungen erledigt werden können.
Die Kommission sollte die Beschwerdeführer über die
OS-Plattform ferner von der Möglichkeit unterrichten,
dass sie um Unterstützung durch die OS-Kontaktstellen
ersuchen können.
(20)
Die OS-Plattform sollte den sicheren Datenaustausch mit
den AS-Stellen ermöglichen und die zugrunde liegenden
Prinzipien des Europäischen Interoperabilitätsrahmens
achten, der gemäß dem Beschluss 2004/387/EG des Eu
ropäischen Parlaments und des Rates vom 21. April
2004 über die interoperable Erbringung europaweiter
elektronischer Behördendienste (eGovernment-Dienste)
für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger
(IDABC) (
1
) verabschiedet wurde.
(21)
Die OS-Plattform sollte insbesondere über das gemäß
Anhang II des Beschlusses 2004/387/EG eingerichtete
Portal „Ihr Europa“ zugänglich sein, das Zugang zu eu
ropaweiten, mehrsprachigen und interaktiven Online-In
formationsdiensten für Unternehmen und Bürger in der
Union bietet. Die OS-Plattform sollte auf dem Portal „Ihr
Europa“ an herausragender Stelle platziert werden.
(22)
Eine OS-Plattform auf Unionsebene sollte auf den exis
tierenden AS-Stellen der Mitgliedstaaten aufbauen und die
Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten achten. Wird eine
Beschwerde über die OS-Plattform an eine AS-Stelle wei
tergeleitet, sollten daher auch hinsichtlich der Kosten die
dieser Stelle eigenen Verfahrensregeln gelten. In dieser
Verordnung werden jedoch einige gemeinsame Regeln
festgelegt, die für diese Verfahren gelten und deren Effek
tivität gewährleisten sollen. Dazu sollten Regeln gehören,
die sicherstellen, dass für eine solche Streitbeilegung die
Anwesenheit der Parteien oder ihrer Vertreter bei der AS-
Stelle nicht notwendig ist, es sei denn, die Verfahrens
regeln der AS-Stelle sehen diese Möglichkeit vor und die
Parteien stimmen zu.
(23)
Indem dafür Sorge getragen wird, dass alle in einer Liste
gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2013/11/EU
geführten AS-Stellen auf der OS-Plattform registriert sind,
sollte eine vollständige Abdeckung bei der außergericht
lichen Online-Beilegung von Streitigkeiten, die aus On
line-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen
erwachsen, ermöglicht werden.
(24)
Durch diese Verordnung sollte keine der in der Union
existierenden Online-Streitbeilegungsstellen an ihrer Ar
beit gehindert werden; dies gilt auch für OS-Mechanis
men. Auch sollte diese Verordnung nicht dazu führen,
dass Streitbeilegungsstellen oder -mechanismen Online-
Streitigkeiten, die direkt bei ihnen eingereicht wurden,
nicht bearbeiten.
(25)
OS-Kontaktstellen, in denen mindestens zwei OS-Berater
tätig sind, sollten in allen Mitgliedstaaten benannt wer
den. Die OS-Kontaktstellen sollten die Parteien einer
Streitigkeit, die über die OS-Plattform eingereicht wurde,
unterstützen, ohne jedoch verpflichtet zu sein, mit dieser
Streitigkeit verbundene Unterlagen zu übersetzen. Die
Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, ihre Zen
tren des Europäischen Netzes der Verbraucherzentren mit
der Betreuung der OS-Kontaktstellen zu beauftragen. Die
Mitgliedstaaten sollten diese Möglichkeit nutzen, damit
die OS-Kontaktstellen sich uneingeschränkt auf die Erfah
rung der Zentren des Europäischen Netzes der Verbrau
cherzentren stützen können, um die Beilegung von Strei
tigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern zu
erleichtern. Die Kommission sollte ein Netz von OS-Kon
taktstellen einrichten, um ihre Zusammenarbeit und ihre
Tätigkeit zu erleichtern, und sie sollte — in Zusammen
arbeit mit den Mitgliedstaaten — geeignete Schulungen
für die OS-Kontaktstellen anbieten.
(26)
Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und das
Recht auf ein unparteiisches Gericht gehören zu den in
Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union niedergelegten Grundrechten. OS ist nicht dazu
bestimmt, gerichtliche Verfahren zu ersetzen und kann
nicht dementsprechend gestaltet sein; außerdem sollte sie
Verbrauchern oder Unternehmern nicht das Recht neh
men, die Durchsetzung ihrer Rechte vor Gericht zu su
chen. Diese Verordnung sollte daher die Parteien in kei
ner Weise daran hindern, ihr Recht auf Zugang zum
Gerichtssystem wahrzunehmen.
(27)
Die Verarbeitung von Daten im Rahmen dieser Verord
nung sollte strengen Sicherheitsgarantien unterliegen und
den datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie
95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum
freien Datenverkehr (
2
) sowie der Verordnung (EG)
Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Per
sonen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft
und zum freien Datenverkehr (
3
) genügen. Diese Bestim
mungen sollten für die gemäß dieser Verordnung durch
geführte Verarbeitung personenbezogener Daten durch
die verschiedenen Akteure der OS-Plattform gelten, un
abhängig davon, ob sie alleine oder zusammen mit an
deren solcher Akteure der Plattform tätig werden.
(28)
Die Betroffenen sollten durch einen umfassenden Daten
schutzhinweis gemäß den Artikeln 11 und 12 der Ver
ordnung (EG) Nr. 45/2001 und den gemäß den Artikeln
10 und 11 der Richtlinie 95/46/EG erlassenen nationalen
Rechtsvorschriften über die Verarbeitung ihrer personen
bezogenen Daten im Rahmen der OS-Plattform unter
richtet werden und dieser zustimmen sowie über ihre
diesbezüglichen Rechte unterrichtet werden; dieser Daten
schutzhinweis wird von der Kommission öffentlich zu
gänglich gemacht und legt in klarer und verständlicher
Sprache dar, welche Verarbeitungsschritte von den ver
schiedenen Akteuren der Plattform vorgenommen wer
den.
DE
18.6.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 165/3
(
1
) ABl. L 144 vom 30.4.2004, S. 62.
(
2
) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
(
3
) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Artikel 7
Netz der Kontaktstellen für die OS
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine OS-Kontaktstelle und
teilt der Kommission deren Bezeichnung und Kontaktangaben
mit. Die Mitgliedstaaten können die Zuständigkeit für die OS-
Kontaktstellen ihren Zentren des Europäischen Netzes der Ver
braucherzentren, Verbraucherverbänden oder jeder anderen Ein
richtung übertragen. In jeder OS-Kontaktstelle sind mindestens
zwei Online-Streitbeilegungsberater tätig.
(2) Die OS-Kontaktstellen unterstützen die Beilegung der
Streitigkeiten im Zusammenhang mit Beschwerden, die über
die OS-Plattform eingereicht werden, indem sie
a) auf Verlangen die Kommunikation zwischen den Parteien
und der zuständigen AS-Stelle erleichtern, wozu insbeson
dere Folgendes gehören kann:
i) Hilfe bei der Einreichung der Beschwerde und gegebenen
falls der einschlägigen Unterlagen;
ii) Versorgung der Parteien und AS-Stellen mit allgemeinen
Informationen über die Rechte der Verbraucher in Bezug
auf die Kauf- und Dienstleistungsverträge, die in dem
Mitgliedstaat der OS-Kontaktstelle, bei der der betreffende
OS-Berater tätig ist, gelten;
iii) Bereitstellung von Informationen zur Funktionsweise der
OS-Plattform;
iv) Erläuterungen für die Parteien zu den von den ermittelten
AS-Stellen angewandten Verfahrensregeln;
v) Information des Beschwerdeführers über andere Möglich
keiten des Rechtschutzes, wenn eine Streitbeilegung über
die OS-Plattform nicht möglich ist;
b) alle zwei Jahre Übermittlung eines auf Grundlage der in Aus
übung ihrer Aufgaben erworbenen praktischen Erfahrungen
erstellten Tätigkeitsberichts an die Kommission und die Mit
gliedstaaten;
(3) Die OS-Kontaktstelle ist nicht verpflichtet, die in Absatz 2
aufgeführten Aufgaben auszuführen, wenn die Parteien ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im selben Mitgliedstaat haben.
(4) Unbeschadet des Absatzes 3 können die Mitgliedstaaten
in Anbetracht der nationalen Gegebenheiten beschließen, dass
die OS-Kontaktstelle auch dann eine oder mehrere der in Absatz
2 aufgeführten Aufgaben ausführt, wenn die Parteien ihren ge
wöhnlichen Aufenthalt im selben Mitgliedstaat haben.
(5) Die Kommission richtet ein Netz von Kontaktstellen (im
Folgenden „OS-Kontaktstellennetz“) ein, das eine Zusammen
arbeit der Kontaktstellen ermöglicht und zur Erfüllung der in
Absatz 2 aufgeführten Aufgaben beiträgt.
(6) Mindestens zweimal im Jahr beruft die Kommission eine
Versammlung der Mitglieder des OS-Kontaktstellennetzes ein,
um einen Austausch bewährter Verfahren und eine Erörterung
wiederkehrender Probleme beim Betrieb der OS-Plattform zu
ermöglichen.
(7) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechts
akten Regeln in Bezug auf die Modalitäten der Zusammenarbeit
der OS-Kontaktstellen untereinander fest. Die Annahme dieser
Durchführungsrechtsakte erfolgt gemäß dem Prüfverfahren nach
Artikel 16 Absatz 3.
Artikel 8
Einreichen einer Beschwerde
(1) Um eine Beschwerde auf der OS-Plattform einzureichen,
füllt der Beschwerdeführer das elektronische Beschwerdeformu
lar aus. Das Beschwerdeformular ist benutzerfreundlich und
über die OS-Plattform leicht zugänglich.
(2) Die Angaben des Beschwerdeführers müssen zur Ermitt
lung der zuständigen AS-Stelle ausreichen. Diese Angaben sind
im Anhang dieser Verordnung aufgelistet. Der Beschwerdeführer
kann Dokumente beifügen, die seine Beschwerde unterstützen.
(3) Um den Kriterien Rechnung zu tragen, nach denen AS-
Stellen, die gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie
2013/11/EU in einer Liste geführt sind und die für die Bearbei
tung der von dieser Verordnung erfassten Streitigkeiten zustän
dig sind, ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich definieren, wird
die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Arti
kel 17 dieser Verordnung zu erlassen, um die im Anhang dieser
Verordnung aufgeführten Informationen anzupassen.
(4) Die Kommission legt die Regeln bezüglich der Einzelhei
ten des elektronischen Beschwerdeformulars mittels Durchfüh
rungsrechtsakten fest. Die Annahme dieser Durchführungs
rechtsakte erfolgt gemäß dem Beratungsverfahren nach Arti
kel 16 Absatz 2.
(5) Über das elektronische Beschwerdeformular und seine
Anlagen werden nur Daten verarbeitet, die richtig und zweck
dienlich sind und nicht über den Zweck hinausgehen, für den
sie erhoben werden.
Artikel 9
Bearbeitung und Übermittlung einer Beschwerde
(1) Eine über die OS-Plattform eingereichte Beschwerde wird
bearbeitet, wenn alle notwendigen Felder des Beschwerdeformu
lars vollständig ausgefüllt wurden.
DE
18.6.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 165/7
 
(2) Wurde das Beschwerdeformular nicht vollständig aus
gefüllt, so wird dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine
Beschwerde erst dann weiterbearbeitet werden kann, wenn er
die fehlenden Informationen nachgereicht hat.
(3) Nach Eingang eines vollständig ausgefüllten Beschwerde
formulars übermittelt die OS-Plattform in leicht zugänglicher
Weise und unverzüglich dem Beschwerdegegner in der von
ihm gewählten Amtssprache der Organe der Union die Be
schwerde sowie Folgendes:
a) die Information, dass sich die Parteien auf eine zuständige
AS-Stelle einigen müssen, damit die Beschwerde an diese
weitergeleitet werden kann, und dass die Beschwerde nicht
weiter bearbeitet wird, falls sich die Parteien nicht einigen
oder keine zuständige AS-Stelle ermittelt werden kann;
b) Informationen über die AS-Stelle oder AS-Stellen, die für die
Beschwerde zuständig ist oder sind, falls AS-Stellen im elek
tronischen Beschwerdeformular angegeben sind oder von der
OS-Plattform auf Grundlage der darin enthaltenen Informa
tionen ermittelt wurden;
c) falls es sich beim Beschwerdegegner um einen Unternehmer
handelt, eine Aufforderung, innerhalb von zehn Kalender
tagen anzugeben,
— ob der Unternehmer sich verpflichtet hat oder verpflich
tet ist, eine bestimmte AS-Stelle für die Beilegung von
Streitigkeiten mit Verbrauchern zu nutzen, und
— ob der Unternehmer bereit ist, eine AS-Stelle aus den
unter Buchstabe b aufgeführten AS-Stellen zu nutzen,
es sei denn, er ist verpflichtet, eine bestimmte AS-Stelle
nutzen;
d) falls es sich bei dem Beschwerdegegner um einen Verbrau
cher handelt und der Unternehmer verpflichtet ist, eine be
stimmte AS-Stelle zu nutzen, eine Aufforderung, sich inner
halb von zehn Kalendertagen mit dieser AS-Stelle einverstan
den zu erklären, oder falls der Unternehmer nicht verpflich
tet ist, eine bestimmte AS-Stelle zu nutzen, eine Aufforde
rung, eine oder mehrere AS-Stellen aus den unter Buchstabe
b aufgeführten auszuwählen;
e) Name und Kontaktangaben der OS-Kontaktstelle in dem Mit
gliedstaat, in dem der Beschwerdegegner seine Niederlassung
oder seinen Wohnsitz hat, sowie eine kurze Beschreibung
der in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a genannten Aufgaben.
(4) Nach Eingang der in Absatz 3 Buchstabe c oder d ge
nannten Informationen des Beschwerdegegners teilt die OS-
Plattform dem Beschwerdeführer in der von ihm gewählten
Amtssprache der Organe der Union leicht verständlich und un
verzüglich Folgendes mit:
a) die in Absatz 3 Buchstabe a genannten Informationen,
b) falls es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Verbraucher
handelt, Informationen über die AS-Stelle oder die AS-Stel
len, die der Unternehmer gemäß Absatz 3 Buchstabe c
angegeben hat, und eine Aufforderung, sich innerhalb von
zehn Kalendertagen mit einer AS-Stelle einverstanden zu
erklären;
c) falls es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Unterneh
mer handelt und der Unternehmer nicht verpflichtet ist, eine
bestimmte AS-Stelle zu nutzen, Informationen über die AS-
Stelle oder die AS-Stellen, die der Verbraucher gemäß Absatz
3 Buchstabe d angegeben hat, und eine Aufforderung, sich
innerhalb von zehn Kalendertagen mit einer AS-Stelle ein
verstanden zu erklären;
d) Name und Kontaktangaben der OS-Kontaktstelle in dem Mit
gliedstaat, in dem der Beschwerdeführer seine Niederlassung
oder seinen Wohnsitz hat, sowie eine kurze Beschreibung
der in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a genannten Aufgaben.
(5) Die in Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 4 Buchstaben b
und c genannten Informationen enthalten folgende Angaben zu
jeder AS-Stelle:
a) Name, Kontaktangaben und Website-Adresse der AS-Stelle;
b) die gegebenenfalls für das AS-Verfahren anfallenden Gebüh
ren;
c) Sprache oder Sprachen, in der/denen das AS-Verfahren
durchgeführt werden kann;
d) die durchschnittliche Dauer des AS-Verfahrens;
e) die Verbindlichkeit oder Unverbindlichkeit des Ergebnisses
des AS-Verfahrens;
f) die Gründe, aus denen die AS-Stelle die Bearbeitung einer
bestimmten Streitigkeit gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Richt
linie 2013/11/EU ablehnen kann.
(6) Die OS-Plattform leitet die Beschwerde automatisch und
unverzüglich an die AS-Stelle weiter, auf die sich die Parteien
gemäß den Absätzen 3 und 4 geeinigt haben.
(7) Die AS-Stelle, an die die Beschwerde weitergeleitet wurde,
teilt den Parteien unverzüglich mit, ob sie die Bearbeitung der
Streitigkeit nach Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 2013/11/EU
übernimmt oder ablehnt. Die AS-Stelle, die die Bearbeitung der
Streitigkeit übernommen hat, unterrichtet die Parteien zudem
über ihre Verfahrensregeln und gegebenenfalls über die Kosten
des betreffenden Streitbeilegungsverfahrens.
(8) Können sich die Parteien nicht innerhalb von 30 Kalen
dertagen nach Einreichung des Beschwerdeformulars auf eine
AS-Stelle einigen oder lehnt die AS-Stelle die Bearbeitung der
Streitigkeit ab, so wird die Beschwerde nicht weiter bearbeitet.
Der Beschwerdeführer wird darüber informiert, dass er sich an
einen OS-Berater wenden kann, um allgemeine Informationen
über andere Möglichkeiten des Rechtsschutzes zu erhalten.
DE
L 165/8 Amtsblatt der Europäischen Union 18.6.2013
 
Artikel 10
Beilegung der Streitigkeit
Eine AS-Stelle, die die Bearbeitung einer Streitigkeit gemäß Ar
tikel 9 dieser Verordnung übernommen hat,
a) schließt das AS-Verfahren innerhalb der in Artikel 8 Buch
stabe e der Richtlinie 2013/11/EU genannten Frist ab;
b) verlangt nicht die persönliche Anwesenheit der Parteien oder
ihrer Vertreter, es sei denn, ihre Verfahrensregeln sehen diese
Möglichkeit vor und die Parteien stimmen zu;
c) übermittelt unverzüglich folgende Angaben an die OS-Platt
form:
i) das Datum des Eingangs der Beschwerdeakte,
ii) den Streitgegenstand,
iii) das Datum des Abschlusses des AS-Verfahrens,
iv) das Ergebnis des AS-Verfahrens;
d) ist nicht verpflichtet, das AS-Verfahren über die OS-Plattform
durchzuführen.
Artikel 11
Datenbank
Die Kommission trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Ein
richtung und Pflege einer elektronischen Datenbank, in der die
gemäß Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 10 Buchstabe c verarbei
teten Daten gespeichert werden, wobei sie Artikel 13 Absatz 2
gebührend Rechnung trägt.
Artikel 12
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Zugang zu den erforderlichen Informationen im Zusam
menhang mit einer Streitigkeit, einschließlich personenbezoge
ner Daten, die in der in Artikel 11 genannten Datenbank ge
speichert sind, wird ausschließlich der AS-Stelle gewährt, an die
die Streitigkeit gemäß Artikel 9 weitergeleitet wurde, und zwar
zu den in Artikel 10 genannten Zwecken. Den OS-Kontaktstel
len wird ebenfalls soweit erforderlich Zugang zu diesen Infor
mationen gewährt, und zwar zu den in Artikel 7 Absätze 2 und
4 genannten Zwecken.
(2) Die Kommission hat zum Zweck der Überwachung der
Verwendung und der Funktionsweise der OS-Plattform sowie
der Erstellung der in Artikel 21 genannten Berichte Zugang
zu den gemäß Artikel 10 verarbeiteten Daten. Sie verarbeitet
die personenbezogenen Daten der Nutzer der OS-Plattform nur,
soweit dies für den Betrieb und die Pflege der OS-Plattform —
einschließlich der Überwachung der Nutzung der OS-Plattform
durch die AS-Stellen und die OS-Kontaktstellen — erforderlich
ist.
(3) Personenbezogene Daten im Zusammenhang mit einer
Streitigkeit werden in der in Absatz 1 dieses Artikels genannten
Datenbank nur so lange gespeichert, wie dies erforderlich ist,
um die Zwecke, zu denen sie erhoben wurden, zu erreichen und
um sicherzustellen, dass die betreffenden Personen Zugang zu
den Daten haben und ihre diesbezüglichen Rechte ausüben kön
nen; danach werden die Daten automatisch gelöscht, und zwar
spätestens sechs Monate nach Abschluss der Streitigkeit, dessen
Datum der OS-Plattform gemäß Artikel 10 Buchstabe c Ziffer iii
mitgeteilt wurde. Diese Speicherfrist gilt auch für personenbe
zogene Daten, die in den nationalen Akten der AS-Stelle oder
der OS-Kontaktstelle, die die Streitigkeit bearbeitet hat, erfasst
wurden, es sei denn, in den von der AS-Stelle angewendeten
Verfahrensregeln oder in besonderen nationalen Rechtsvorschrif
ten ist eine längere Speicherfrist vorgesehen.
(4) Jeder OS-Berater gilt hinsichtlich der eigenen Datenver
arbeitungstätigkeit im Rahmen dieser Verordnung als für die
Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne des Artikels 2 Buch
stabe d der Richtlinie 95/46/EG und stellt sicher, dass diese
Tätigkeit unter Beachtung der nationalen Rechtsvorschriften
stattfindet, die in dem Mitgliedstaat der OS-Kontaktstelle, bei
der der betreffende OS-Berater tätig ist, gemäß der Richtlinie
95/46/EG erlassen wurden.
(5) Jede AS-Stelle gilt hinsichtlich der eigenen Datenverarbei
tungstätigkeit im Rahmen dieser Verordnung als für die Ver
arbeitung Verantwortliche im Sinne des Artikels 2 Buchstabe
d der Richtlinie 95/46/EG und stellt sicher, dass diese Tätigkeit
unter Beachtung der nationalen Rechtsvorschriften stattfindet,
die in dem Mitgliedstaat, in dem sie eingerichtet ist, gemäß
der Richtlinie 95/46/EG erlassen wurden.
(6) Die Kommission gilt hinsichtlich ihrer Pflichten im Rah
men dieser Verordnung und der damit verbundenen Verarbei
tung personenbezogener Daten als für die Verarbeitung Verant
wortliche im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung
(EG) Nr. 45/2001.
Artikel 13
Vertraulichkeit und Sicherheit der Daten
(1) Die OS-Kontaktstellen unterliegen der beruflichen Ge
heimhaltungspflicht oder gleichwertigen Verpflichtungen zur
Vertraulichkeit gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden
Mitgliedstaats.
(2) Die Kommission trifft technische und organisatorische
Maßnahmen gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG)
Nr. 45/2001, die geeignet sind, die Sicherheit der im Rahmen
dieser Verordnung verarbeiteten Daten sicherzustellen, ein
schließlich einer geeigneten Überwachung des Datenzugangs,
eines Sicherheitsplans und der Behandlung von Sicherheitsvor
fällen.
Artikel 14
Information der Verbraucher
(1) In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-
Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und
in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ih
ren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss
für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union nieder
gelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-
Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail-
Adressen an.
DE
18.6.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 165/9
 
(2) In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-
Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen und
sich verpflichtet haben oder verpflichtet sind, eine oder mehrere
AS-Stellen für die Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern
zu nutzen, informieren die Verbraucher über die Existenz der
OS-Plattform und die Möglichkeit, diese für die Beilegung ihrer
Streitigkeiten zu nutzen. Sie stellen auf ihren Websites sowie,
falls das Angebot über E-Mail erfolgt, in dieser E-Mail einen Link
zu der OS-Plattform ein. Diese Informationen sind gegebenen
falls auch in die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Online-
Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge aufzunehmen.
(3) Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten unbeschadet des
Artikels 13 der Richtlinie 2013/11/EU und der in anderen
Rechtsakten der Union enthaltenen Bestimmungen über die In
formation der Verbraucher über außergerichtliche Rechtsbehelfs
verfahren, die zusätzlich zu diesem Artikel gelten.
(4) Die in Artikel 20 Absatz 5 der Richtlinie 2013/11/EU
genannte Liste der AS-Stellen und ihre aktualisierten Fassungen
werden auf der OS-Plattform veröffentlicht.
(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass AS-Stellen, die
Zentren des Europäischen Netzes der Verbraucherzentren, die
zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 der
Richtlinie 2013/11/EU und gegebenenfalls die gemäß Artikel 14
Absatz 2 der Richtlinie 2013/11/EU bezeichneten Einrichtungen
auf ihren Websites einen Link zu der OS-Plattform einstellen.
(6) Die Mitgliedstaaten empfehlen den einschlägigen Verbrau
cher- und Wirtschaftsverbänden, auf ihren Websites einen Link
zu der OS-Plattform einzustellen.
(7) Unternehmer, die verpflichtet sind, Informationen gemäß
den Absätzen 1 und 2 und den in Absatz 3 genannten Bestim
mungen zu veröffentlichen, veröffentlichen diese Informationen
möglichst gebündelt.
Artikel 15
Rolle der zuständigen Behörden
Die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats beurteilt,
ob die in diesem Mitgliedstaat eingerichteten AS-Stellen die in
dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen erfüllen.
KAPITEL III
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 16
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Ver
ordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Arti
kel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Arti
kel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(4) Wird die Stellungnahme des Ausschusses gemäß den Ab
sätzen 2 und 3 im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das
Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des
Ausschusses dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stel
lungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Aus
schussmitglieder dies verlangt.
Artikel 17
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der
Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingun
gen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß
Artikel 8 Absatz 3 wird der Kommission auf unbestimmte
Zeit ab dem 8. Juli 2013 übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 Absatz 3 kann
vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen
werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertra
gung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am
Tag nach seiner Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen
Union
oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt
wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits
in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht
berührt.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt er
lässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Par
lament und dem Rat.
(5) Ein gemäß Artikel 8 Absatz 3 erlassener delegierter
Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Par
lament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab
dem Tag der Übermittlung des Rechtsakts an das Europäische
Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn
sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat vor Ablauf
dieser Frist der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine
Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Par
laments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate ver
längert.
Artikel 18
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem
Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen
die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die vor
gesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und
abschreckend sein.
DE
L 165/10 Amtsblatt der Europäischen Union 18.6.2013
 
Artikel 19
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004
Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäi
schen Parlaments und des Rates (
1
) wird die folgende Nummer
angefügt:
„21. Verordnung (EG) Nr. 524/2013 des Europäischen Par
laments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die
Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten
(Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbrau
cherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1):
Artikel 14.“
Artikel 20
Änderung der Richtlinie 2009/22/EG
Die Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates (
2
) wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 Absätze 1 und 2 und in Artikel 6 Absatz 2
Buchstabe b werden die Worte „in Anhang I aufgeführten
Richtlinien“ durch die Worte „in Anhang I aufgeführten
Rechtsakte der Union“ ersetzt.
2. In der Überschrift des Anhangs I werden die Worte „LISTE
DER RICHTLINIEN“ durch die Worte „LISTE DER RECHTS
AKTE DER UNION“ ersetzt.
3. Im Anhang I wird die folgende Nummer angefügt:
„15. Verordnung (EG) Nr. 524/2013 des Europäischen Par
laments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die
Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten
(Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbrau
cherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1):
Artikel 14.“
Artikel 21
Berichte
(1) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament
und dem Rat jährlich und erstmals ein Jahr nach Inbetrieb
nahme der OS-Plattform über die Funktionsweise dieser Platt
form Bericht.
(2) Bis zum 9. Juli 2018 und alle drei Jahre danach legt die
Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen
Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, in dem sie
insbesondere auch auf die Benutzerfreundlichkeit des Beschwer
deformulars und die eventuell erforderliche Anpassung der im
Anhang aufgeführten Informationen eingeht. Diesem Bericht
sind gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung der Verordnung
beizufügen.
(3) Fallen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte
im selben Jahr an, so wird nur ein einziger gemeinsamer Bericht
vorgelegt.
Artikel 22
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer
Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Union
in Kraft.
(2) Diese Verordnung gilt ab dem 9. Januar 2016; aus
genommen sind die folgenden Bestimmungen:
— Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 7 Absätze 1 und 5, die ab
9. Juli 2015 gelten;
— Artikel 5 Absätze 1 und 7, Artikel 6, Artikel 7 Absatz 7,
Artikel 8 Absätze 3 und 4 und Artikel 11, 16 und 17, die
ab 8. Juli 2013 gelten.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitglied
staat.
Geschehen zu Straßburg am 21. Mai 2013.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
L. CREIGHTON
DE
18.6.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 165/11
(
1
) ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1.
(
2
) ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30.
 
ANHANG
Beim Einreichen einer Beschwerde anzugebende Informationen
1. Angabe, ob es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Verbraucher oder einen Unternehmer handelt;
2. Name, E-Mail-Adresse und Anschrift des Verbrauchers;
3. Name, E-Mail-Adresse und Website-Adresse sowie Anschrift des Unternehmers;
4. gegebenenfalls Name, E-Mail-Adresse und Anschrift des Vertreters des Beschwerdeführers;
5. Sprache(n) des Beschwerdeführers oder gegebenenfalls seines Vertreters;
6. Sprache des Beschwerdegegners, sofern bekannt;
7. die Art der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich die Beschwerde bezieht;
8. Angabe, ob das Angebot der Waren oder Dienstleistungen durch den Unternehmer und die Bestellung durch den
Verbraucher über eine Website oder auf anderem elektronischen Wege erfolgt sind;
9. Preis der erworbenen Ware oder Dienstleistung;
10. Datum, an dem der Verbraucher die Ware oder die Dienstleistung erworben hat;
11. Angabe, ob der Verbraucher direkt Kontakt mit dem Unternehmer aufgenommen hat;
12. Angabe, ob die Streitigkeit zur Zeit von einer AS-Stelle oder einem Gericht behandelt wird oder bereits von einer AS-
Stelle oder einem Gericht behandelt worden ist;
13. Art der Beschwerde;
14. Beschreibung der Beschwerde;
15. falls es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Verbraucher handelt, Angabe der AS-Stellen, zu deren Einschaltung
der Unternehmer gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2013/11/EU verpflichtet ist oder sich verpflichtet hat,
sofern bekannt;
16. falls es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Unternehmer handelt, Angabe der AS-Stellen, zu deren Einschaltung
der Unternehmer sich verpflichtet hat oder verpflichtet ist.
DE
L 165/12 Amtsblatt der Europäischen Union 18.6.2013
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